Coronavirus: Wirtschaftliche Folgen und Hilfe für Unternehmen
Die durch die Verbreitung des Coronavirus ausgelöste Krise hat die Schweiz und ihre Nachbarländer fest im Griff.
Neben den gesundheitlichen Risiken rückt auch immer stärker die Sorge um die wirtschaftlichen Folgen der Krise in den Vordergrund.
Dies geht weit über die offensichtlich extrem betroffenen Sektoren, wie etwa die Tourismus- und Reisebranche oder Eventveranstalter, hinaus. Verringerter Konsum, Unterbrüche in globalen Supply Chains, erschwerter Materialeinkauf oder Produktionsausfälle, wenn ein grösserer Anteil Mitarbeiter erkrankt oder unter Quarantäne gestellt wird, werden kaum ein Unternehmen in der Schweiz nicht tangieren.
Von der Öffentlichkeit noch weitgehend unbemerkt hat sich das Coronavirus etwa in der Maschinenindustrie bereits festgesetzt. Die Logistikkette nach China ist insbesondere bei der Flugfracht unterbrochen; Ablieferungen und Installationen in China oder käuferseitige Abnahmen in der Schweiz können gegenwärtig nicht mehr stattfinden.
Kurzum, die wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronakrise sind immens und zum heutigen Zeitpunkt weder in ihrer gesamtwirtschaftlichen Dimension noch in der Wirkung auf einzelne Unternehmen vollständig abzusehen.
Die OECD geht so in ihrem Outlook vom 2. März 2020 auch davon aus, dass sich das globale Wirtschaftswachstum bei fortschreitender Verbreitung des Coronavirus bis zu halbieren könnte.
In diesem Outlook kommt die OECD zudem zum Schluss, dass «the provision of adequate liquidity in the financial system is also a key policy, allowing banks to provide help to companies with cash-flow problems, particularly small and medium-sized enterprises, and ensuring that otherwise solvent firms do not go bankrupt whilst containment measures are in force».
Privatsektor als Kapitalgeber oder staatliche Hilfen
Diese Forderung der OECD greift in der Tendenz zu kurz. Mit Blick auf die zuletzt gesehenen, einschneidenden staatlichen Eindämmungsmassnahmen stellt sich generell die Frage, ob der Privatsektor in einer Viruspandemie der adäquate Kapitalgeber sein kann, um Liquidität zur Verfügung zu stellen, oder ob dies nicht vielmehr staatliches Handeln bedingte. Denn ein Marktversagen wäre insbesondere mit dem Risiko verbunden, dass in der Schweiz Schlüsseltechnologien mit weitreichenden volkswirtschaftlichen Negativeffekten verloren gingen. Die Erfahrungen aus den Krisenjahren 2007 und 2008 zeigen, dass staatliche Hilfen, wie etwa Risikokreditversicherungen, relativ effektiv wirken. Entsprechend ist auch die Verlautbarung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung zu begrüssen, dass weitere, auf die Coronakrise gemünzte, Hilfsinstrumente zur Verfügung gestellt werden sollen.
Überlegungen zum Umgang mit Liquiditätsengpässen und der Gewährung von Überbrückungsfinanzierung in der Coronakrise
Kurzfristig ergibt sich sowohl für die seitens der OECD angesprochen Banken, aber auch für die von der Coronakrise betroffenen Unternehmen, jedoch die Herausforderung, die absehbaren Liquiditätsengpässe mit den zur Verfügung stehenden Finanzierungsinstrumenten zu überbrücken. Dabei ist das Postulat einer schnellen und sachdienlichen Kreditprüfung auf Seiten der Banken zu verbinden mit der Empfehlung an die betroffenen Unternehmen, die Negativeffekte der Coronakrise differenziert aufzuzeigen. Denn letztlich muss es für die Bank ersichtlich sein, dass die Coronakrise tatsächlich ursächlich für den Liquiditätsengpass ist und nicht nur eine bereits virulente Strategie- oder Ertragskrise beschleunigt hat.
Wir von ZETRA stehen Ihnen mit unserer Erfahrung aus hunderten Restrukturierungs- und Corporate Finance Projekten gerne bei der Analyse des Einzelfalls und der Lösungsfindung unter den sich rapide ändernden Rahmenbedingungen zur Seite.
Staatlich garantierte COVID-19-Kredite
Beantragung und Strukturierung von COVID-19-Krediten sollten wohlüberlegt sein – insbesondere bei KMU mit mehreren Gruppengesellschaften und internationalen Aktivitäten.
Die Schweiz erlebt die zweite Woche verschärfter Massnahmen des Bundesrates zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie und wir alle hoffen gemeinsam darauf, dass sich die drastischen Eingriffe in einer Verlangsamung der Verbreitungsraten niederschlagen.
Immer mehr verdeutlichen sich aber auch die dramatischen wirtschaftlichen Folgen der Eindämmungsmassnahmen, obwohl viele, gerade kleine und mittlere Betriebe mit unglaublich grossen Anstrengungen um eine Bewältigung der Krise kämpfen.
Um die KMU dabei zu unterstützen, hat der Bundesrat am 20. März 2020 weitreichende wirtschaftliche Stützungsmassnahmen angekündigt und diese am 25. März 2020 spezifiziert.
Kernbestandteil dieser Hilfsmassnahmen sind die in der «COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung » beschlossenen staatlich verbürgten COVID-19-Kredite. Bei diesen sollen Staatsbürgschaften von bis zu CHF 20 Mrd. gesprochen werden, um Bankkredite an KMU zu besichern.
Dabei sind zwei Kredittypen zu unterscheiden, die jeweils durch die Hausbank vergeben werden und im Regelfall in 5 Jahren amortisiert werden müssen:
- Kredite bis zu CHF 500 Tsd. werden zu 100% durch den Staat verbürgt und in einem formlosen Verfahren vergeben (COVID-19-Kredite)
- Kredite zwischen CHF 500 Tsd. und 20 Mio. werden zu 85% mit Staatsbürgschaft besichert und nach einer «branchenüblichen Kreditprüfung, unter Berücksichtigung der Solidarbürgschaft», vergeben (COVID-19-Kredite-PLUS)
Bei beiden Varianten liegt die maximale Kreditsumme bei 10% des Umsatzes der Antragstellerin.
Was ist bei der Antragsstellung zu beachten?
Für die Antragstellerin zu berücksichtigen sind dabei zentrale Spezifikationen der COVID-19-Kredite und Einschränkungen, die mit der Inanspruchnahme einhergehen. Unter Anderem und nicht abschliessend sind dies:
- massgeblich in allen Aspekten (wie bspw. dem zur Bemessung angewandten Umsatz) ist die Einzelgesellschaft, nicht eine konsolidierte Konzernsicht
- Dividendenausschüttungen, die Vergabe von Aktivdarlehen, Refinanzierung von Privat- und Aktionärsdarlehen und Rückführung von Gruppendarlehen sowie die Weiterreichung von Mitteln an ausländische Gruppengesellschaften sind untersagt
In der Praxis ergeben sich daraus Fragestellungen, die insbesondere für KMU mit mehreren Gruppengesellschaften und internationalen Aktivitäten kritisch sind:
- wie erfolgt die «branchenübliche Kreditprüfung» hinsichtlich Verschuldungskapazität und Rückführungsprognose auf Stufe Einzelgesellschaft, insbesondere wenn bis anhin die Bankbeziehung auf Gruppenstufe geführt wurde und Finanz- und Liquiditätsplanung nur konsolidiert vorliegen?
- wenn eine Gesellschaft, die einen COVID-19-Kredit bezieht, mit den oben angeführten Restriktionen praktisch von einem Cash-Pooling ausgeschlossen ist, wie wird die Finanzierung von Produktions- oder Vertriebsgesellschaften in der Schweiz und insbesondere im Ausland gewährleistet?
- falls eine Gesellschaft für beide Kredittypen qualifiziert, welche Variante soll beantragt werden? Macht es bei Unternehmensgruppen Sinn, den COVID-19-Kredit von maximal CHF 500 Tsd. für jede Einzelgesellschaft zu beantragen und gleichzeitig den Antragsprozess für das COVID-19-Kredite-PLUS-Programm zu starten?
- wie wird der nicht staatlich verbürgte Teil der COVID-19-Kredite-PLUS hinsichtlich Zinskonditionen, Sicherheiten sowie weiteren Auflagen, Negativverpflichtungen und Covenants behandelt?
Wir von ZETRA begleiten erste Kunden in der Beantragung dieser staatlich verbürgten Kredite. Wir erleben dabei aus erster Hand, dass die Vergabe von COVID-19-Krediten-PLUS eine individuelle Beantwortung der oben aufgezeigten Fragen bedingt und eine sogfältige Vorbereitung und Dokumentation des Kreditantrages zentral ist.
Gerne stehen wir auch Ihnen und Ihrem Unternehmen in diesem Prozess zur Seite. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf!